Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes entstehen. Also z. B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes, aber wenn nötig auch für Schwangerschaftskleidung.
Die Mittel werden für ergänzende Hilfen zur Verfügung gestellt, um Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den zentralen Einrichtungen der Bundesstiftung in den Ländern oder anderen dort zuständigen Stellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung.
Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden. Wie die Hilfen auf Ihrem Konto vor Pfändung geschützt werden können, erfahren Sie hier.
Die Zuschüsse dürfen außerdem nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie andere Sozialleistungen angerechnet werden.