Rechtliche Rahmenbedingungen Vergaberichtlinien

Auf Grundlage von § 9 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, hat der Stiftungsrat der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ die folgenden Richtlinien erlassen:
 

§ 1 Zentrale Einrichtungen in den Bundesländern, Verteilung der Bundesmittel

(1) Die Mittel der Bundesstiftung werden gemäß § 3 des Stiftungsgesetzes folgenden Einrichtungen in den Ländern unter den in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen zugewiesen:

Landesstiftungen:

1.   Baden-Württemberg: Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart
2.   Bayern: „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Bayreuth
3.   Berlin: „Stiftung Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin -“ in Berlin
4.   Brandenburg: „Hilfe für Familien in Not – Stiftung des Landes Brandenburg“ in Potsdam
5.   Mecklenburg – Vorpommern: Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin
6.   Niedersachsen: „Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen“ in Hannover
7.   Rheinland-Pfalz: Landesstiftung „Familie in Not - Rheinland-Pfalz“ in Mainz
8.   Sachsen: Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen, Geschäftsstelle in Chemnitz
9.   Sachsen-Anhalt: Stiftung „Familie in Not – Sachsen-Anhalt“ in Magdeburg
10. Schleswig – Holstein: Landesstiftung „Familie in Not“ in Kiel
11. Thüringen: Thüringer Stiftung HandinHand – Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not in Erfurt

Andere zentrale Zuweisungsempfänger:

12. Bremen: Familien- und Lebensberatung der Bremischen Evangelischen Kirche
13. Hamburg: Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V.
14. Hessen: Caritas-Diakonie-Konferenz, vertreten durch Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.
15. Nordrhein-Westfalen: Caritasverband für die Diözese Münster e.V. in Münster
16. Saarland: Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar, vertreten durch den Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.V. in Saarbrücken.


(2) Die jährlich der Bundesstiftung zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem folgenden dreistufigen Verteilungsverfahren anteilmäßig auf alle Länder aufgeteilt, soweit nicht der Stiftungsrat ausnahmsweise vor Beginn des Haushaltsjahres zur Deckung eines besonderen Bedarfs eine abweichende Regelung trifft:

  1. Die Mittel der Bundesstiftung (Zuweisung aus dem Bundeshaushalt zuzüglich der Erträgnisse, Spenden und Rückflüsse gemäß Beschluss des Stiftungsrates über den Umgang mit nicht abgerufenen bzw. zurückbezahlten Bundesmitteln sowie über die zukünftigen Auszahlungsmodalitäten aus dem Stiftungsvermögen vom 27.11.2018 abzüglich der Verwaltungskosten für die Bundesstiftung = Gesamtzuweisungssumme G) werden rechnerisch entsprechend der endgültigen Zuweisung zu Beginn des Vorjahres verteilt. Dabei werden die prozentualen Anteile jedes Zuweisungsempfängers an G zugrunde gelegt. Jeder Zuweisungsempfänger erhält damit einen individuellen Sockelbetrag S.
  2. Die in § 1 Absatz 1 genannten Zuweisungsempfänger beteiligen sich gemeinschaftlich an einem Etat E. Für E werden 15 % von G angesetzt. Die Höhe des je Zuweisungsempfänger an E beizutragenden Anteils A wird nach dem „Königsteiner Schlüssel“ berechnet. Der entsprechende Betrag wird S entnommen.
  3. Die Verteilung von E an die Zuweisungsempfänger erfolgt je zu 50 Prozent nach der Armutsgefährdungsquote der Frauen von 18 bis 50 Jahren und nach der Geburtenrate
    im entsprechenden Bundesland. Jeder Zuweisungsempfänger erhält so einen Betrag B.


Die Zuweisungssumme Z wird damit wie folgt berechnet: Z = S – A + B.
Für die Bevölkerungszahlen, die Armutsgefährdungsquote der Frauen von 18 bis 50 Jahren und die Geburtenrate sind die Angaben des Statistischen Bundesamtes (Stichtag: 31.12. des vorvergangenen Jahres) verbindlich. Für den „Königsteiner Schlüssel“ ist die entsprechende Bekanntmachung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger, Allgemeiner Teil, für das vorvergangene Jahr maßgeblich.


§ 2 Grundsätze der Mittelvergabe an Schwangere

Mittel der Bundesstiftung werden im Rahmen des § 2 des Stiftungsgesetzes für Zuwendungen an werdende Mütter zur Verfügung gestellt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt, die sich während der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Um eine Antragstellung auch bei besonderen Rahmenbedingungen – dies gilt insbesondere im Falle einer pandemischen Notlage von nationaler Tragweite – oder bei Lebensumständen, in denen die persönliche Vorsprache in einer Schwangerschaftsberatungsstelle nicht möglich ist, zu gewährleisten, kann der Antrag in Verbindung mit einer telefonischen oder Online-Beratung auch auf dem Postweg gestellt werden. Die zentralen Einrichtungen entscheiden – soweit notwendig in Absprache mit den Trägern und den mitwirkenden Schwangerschaftsberatungsstellen –, in welchem der zugelassenen Verfahren die Antragstellung erfolgen soll. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die werdende Mutter in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anträge können bis zur Geburt gestellt werden. Anträge, die im Rahmen einer Konfliktberatung gestellt werden, sind vorrangig zu behandeln.


§ 3 Einkommensgrenzen

(1) Bei der Feststellung einer Notlage im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes gilt als Einkom­mensgrenze das Anderthalbfache der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe, für Alleinstehende und Alleinerziehende das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 – 100 v.H. der Regelbedarfsstufe – nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft. Maßgeblich ist das monatliche Nettoeinkommen zuzüglich aller sonstigen Einkünfte wie Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsleistungen.

(2) Die Zuweisungsempfänger in den Ländern können unter Berücksichtigung des § 5 von Absatz 1 abweichende eigene Einkommensgrenzen nur festlegen, wenn sichergestellt ist, dass der Kreis der Antragstellerinnen, deren Einkommen die Grenzen nach Absatz 1 nicht überschreitet, angemessen berücksichtigt werden kann. Dabei ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten.

(3) Bei der Feststellung der Höhe des Einkommens können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden.

(4) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen können diese glaubhaft gemacht werden.


§ 4 Sonder- und Ausschlusstatbestände

(1) Hilfen nach § 4 des Stiftungsgesetzes können insbesondere auch für fortlaufende Leistungen zur Unterstützung der Lebensführung, zur Sicherstellung der Ausbildung und zur vorübergehenden auswärtigen Unterbringung der werdenden Mutter gewährt werden. Für Zeiten, für die Elterngeld oder Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden kann, kommen ergänzend laufende Hilfen der Bundesstiftung nur in Betracht, wenn dies insbesondere zur Sicherstellung einer notwendigen Ausbildung im Einzelfall oder mit Blick auf eine außergewöhnliche Belastungssituation besonders begründet ist.

(2) Hilfen der Bundesstiftung für Zeiten nach der Geburt können nur für einen überschaubaren Zeitraum zugesagt werden, der 36 Monate nicht überschreiten soll.

(3) Die Tilgung von Schulden aus Mitteln der Bundesstiftung ist ausgeschlossen; möglich sind flankierende Hilfen, die eine von einer für Schuldnerberatung besonders qualifizierten Beratungsstelle durchgeführte Schuldenregulierung gezielt unterstützen. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.


§ 5 Vergabeverfahren

(1) Die Einrichtungen in den Ländern führen das Antrags- und Mittelvergabeverfahren unter Berücksichtigung des Inhalts dieser Richtlinie eigenverantwortlich durch. Dabei haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel der Bundesstiftung gleichmäßig über das Jahr verteilt für die eingehenden Anträge eingesetzt und dabei nach Zeiträumen von bis zu vier Monaten quotiert werden. Hilfen sollen in der Regel nur im Rahmen der jeweiligen Quote zugesagt werden; dabei ist über die entscheidungsreifen Anträge endgültig zu entscheiden.

(2) Die Einrichtungen in den Ländern geben der Bundesstiftung auf Verlangen Auskunft über den Stand der Inanspruchnahme der Bundesmittel und des Mittelabflusses.


§ 6 Datenschutz

(1) Für die Durchführung des Antrags- und Vergabeverfahrens bezüglich der Stiftungsmittel sind die in § 1 aufgeführten Landesstiftungen und anderen zentralen Zuweisungsempfänger des Bundes datenschutzrechtlich Verantwortliche bzw. verantwortliche Stellen nach Artikel 4 Ziffer 7 der EU Datenschutz-Grundverordnung. Dies schließt die Berücksichtigung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit ein.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Antragsverfahrens sind die Unterlagen zu vernichten, soweit besondere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.


§ 7 Verwendungsnachweis, Rückzahlung nicht verwendeter Mittel

(1) Die Einrichtungen in den Ländern haben die zweckentsprechende Verwendung der Stiftungsmittel durch eine zahlenmäßige Auflistung und einen Sachbericht nachzuweisen. Der Sachbericht darf Angaben, die eine Identifizierung von Antragstellerinnen oder Hilfeempfängerinnen ermöglichen könnte, nicht enthalten.

(2) Nicht verwendete Mittel sind an die Bundesstiftung zurückzuzahlen. Die Geschäftsführung der Bundesstiftung ist frühzeitig sowohl über eine anstehende Rückzahlung von Mitteln als auch deren Höhe zu informieren.


VergabeRiLi in ab 01.06.2022 geltender Fassung