Der Weg zur Beratungsstelle konnte für schwangere Frauen zum Spießrutenlauf werden, wenn Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegner unmittelbar davor Spalier standen, auf die Frauen einredeten oder Flyer mit drastischen Abtreibungsdarstellungen verteilten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verfolgen Bund und Länder das Ziel, Schwangere wirksamer vor derartigen unzulässigen Belästigungen zu schützen. Damit werden die Rechte von Schwangeren und das gesetzliche Beratungs- und Schutzkonzept gestärkt.
Durch die Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz haben die Länder den Auftrag, den ungehinderten Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und zu Arztpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu gewährleisten.
Im unmittelbaren Umkreis der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie vor Arztpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern dürfen Schwangere nicht bedrängt, eingeschüchtert oder zum Beispiel am Betreten gehindert werden. Auch das Personal der Einrichtungen wird geschützt, um die ungestörte Ausübung der Tätigkeiten sicherzustellen. Dafür wurde ein Bußgeldtatbestand eingeführt, nach dem die Belästigungen und Behinderungen mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden können.
Außerdem wird die Datenlage über die Anzahl an Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen, durch eine Ergänzung der Bundesstatistik nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz verbessert. Damit können erstmalig auch unterhalb der Landesebene Auskünfte zur regionalen Versorgungslage getroffen werden.