Die Hilfen der Bundesstiftung waren schon immer unpfändbar. Dies gilt übrigens auch für die Mittel anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für den gleichen Zweck gewährt werden (siehe § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ ). Sie sind aber erst seit der ZPO-Novelle von 2020 mit Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto, die weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft traten, explizit auch bei Pfändung des Kontos der Hilfeempfängerin geschützt.
Bei den Hilfen handelt sich im Fall einer Kontopfändung um sogenannte Erhöhungsbeträge gemäß § 903 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Schuldnerin steht auf ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein Betrag in Höhe der bewilligten Stiftungshilfen zusätzlich zum pfändungsfreien Grundbetrag zu, der wie dieser nicht an die Gläubigerseite abgeführt werden darf. Die Hilfeempfängerin muss dies jedoch mit einer Bescheinigung gegenüber der Bank nachweisen. Solche Bescheinigungen sind auch von den Bewilligungsstellen zu erteilen.
Die Broschüre bietet wichtiges Grundlagenwissen zum P-Konto sowie zu den damit zusammenhängenden Aufgaben der Schwangerschaftsberatungsstellen und allen Stellen, die Anträge auf Stiftungshilfen bearbeiten. Neben Praxistipps enthält sie auch Fallbeispiele sowie ein Musterformular.
Sie ergänzt damit den Infoflyer „Kontopfändungsschutz: Wichtige Informationen für Hilfeempfängerinnen der Bundesstiftung Mutter und Kind“, der sich an die Hilfeempfängerinnen richtet und kurz erklärt, wie bei einer Kontopfändung die Hilfen der Bundesstiftung durch Einrichtung eines P-Kontos beziehungsweise auf einem bestehenden P-Konto geschützt werden können und was genau zu tun ist.
Beide Infomaterialien sind sowohl über die Publikationsliste des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als auch über die Bundesstiftung Mutter und Kind bestellbar.
Die Broschüre steht – wie auch schon der Infoflyer – zusätzlich als aktive PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung und kann so auch als digitales Nachschlagewerk dienen.